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Biometrische Daten auf Ausweisdokumenten stehen im Spannungsfeld zwischen Sicherheit und Datenschutz

Biometrie-Zwang im Personalausweis: Der juristische Etappensieg, das EuGH-Urteil und die ernüchternde Realität

Der Kampf gegen die verpflichtende Speicherung von zwei Fingerabdrücken auf dem Chip unseres Personalausweises war eine der zentralen netzpolitischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Was als Hoffnung auf einen Durchbruch für den Datenschutz begann, hat mit dem gerichtlichen Urteil und der anschließenden EU-Gesetzgebung einen dämpfenden Abschluss gefunden.

Der Ausgangspunkt: Eine Klage für die Grundrechte

Seit August 2021 gilt in Deutschland die Vorgabe, dass bei der Beantragung eines Personalausweises zwei Fingerabdrücke erfasst werden müssen [1]. Die Bürgerrechtsorganisation Digitalcourage sah darin von Anfang an einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung [2].

Ein Mitglied von Digitalcourage beantragte Ende 2021 in Wiesbaden vorsätzlich einen Ausweis ohne Fingerabdrücke. Nach der erwarteten Ablehnung zog der Verein vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden reichte die Frage schließlich an die höchste Instanz weiter: den Europäischen Gerichtshof (EuGH) [3].

Das EuGH-Urteil vom 21. März 2024: Ein juristischer Teilerfolg mit bitterem Beigeschmack

Am 21. März 2024 fällte der EuGH sein Urteil (Az. C-61/22) – und lieferte eine doppelte Botschaft [4]:

  • Formeller Sieg: Der EuGH gab der Klage in einem zentralen Punkt recht. Die ursprüngliche EU-Verordnung (EU 2019/1157) war rechtlich ungültig, weil sie auf einer falschen Rechtsgrundlage im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen wurde.
  • Inhaltliche Dämpfung: Das Gericht lehnte die inhaltlichen Bedenken ab. Die Erfassung von zwei Fingerabdrücken sei mit den EU-Grundrechten vereinbar, da der Schutz vor Dokumentenfälschung und Identitätsdiebstahl höher gewichtet wurde.

Damit kein Rechtsvakuum entsteht, räumte der EuGH dem EU-Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis spätestens 31. Dezember 2026 ein, um das Gesetz auf der korrekten Rechtsgrundlage neu zu verabschieden [4].

Die Hoffnung auf das Vetorecht zerplatzt

Für die Zivilgesellschaft ergab sich durch die Vorgabe des EuGH eine theoretische Chance: Auf der korrekten Rechtsgrundlage (Art. 77 Abs. 3 AEUV) musste das sogenannte besondere Gesetzgebungsverfahren angewendet werden [5].

In diesem Verfahren hat das EU-Parlament nur ein Anhörungsrecht, aber der Rat der EU muss einstimmig entscheiden [5]. Die Hoffnung von Digitalcourage und Datenschutz-Aktivisten war, dass mindestens ein EU-Mitgliedsstaat ein Veto einlegen und die Pflicht damit zu Fall bringen würde.

Die Realität im EU-Rat

Da alle Mitgliedsstaaten ihre Infrastruktur im Amt bereits seit 2021 umgestellt hatten und kein Staat das politische Kapital für ein Veto aufbringen wollte, passierte der Neuerlass den Rat ohne nennenswerten Widerstand. Die Rechtsgrundlage wurde im neuen Verfahren formal korrigiert und lückenlos abgesichert [6].

Das Fazit von Digitalcourage: Der Widerstand ist auf dem Rechtsweg vorerst gescheitert

Für Bürgerrechtler ist das Ergebnis eine Enttäuschung. Digitalcourage zieht ein ernüchterndes Fazit [2]:

  • Kein juristischer Ausweg mehr: Es gibt nach aktuellem Stand keine rechtliche Möglichkeit mehr, einen regulären Personalausweis ohne Abgabe von Fingerabdrücken zu erhalten.
  • Symbolpolitik statt Verhältnismäßigkeit: Digitalcourage bleibt bei der Haltung, dass der Zwang zur Abgabe biometrischer Daten ohne konkreten Tatverdacht alle Bürgerinnen und Bürger unter Generalverdacht stellt. Fingerabdrücke lassen sich – im Gegensatz zu Passwörtern – bei Datenlecks nicht ändern.
  • Keine Aktionen zur Beschädigung: Der Verein warnt ausdrücklich vor verzweifelten „DIY-Methoden“ wie der Zerstörung des Mikrochips (z. B. in der Mikrowelle) [7]. Dies führt zur Ungültigkeit des Ausweises, stellt rechtlich eine Sachbeschädigung dar (§ 303 StGB / § 4 PAuswG) und schützt nicht vor der erneuten Erfassungspflicht bei der Beantragung eines Ersatzdokuments.

Was das für die Bürgerrechtspolitik bedeutet

Auch wenn der parlamentarische und juristische Weg vorerst ausgeschöpft ist, zeigt der Fall zweierlei: Zivilgesellschaftliche Klagen können selbst EU-Verordnungen wegen formaler Fehler zu Fall bringen. Gleichzeitig wird deutlich, wie schwer es ist, einmal eingeführte Überwachungs- und Biometrie-Strukturen auf politischer Ebene wieder rückgängig zu machen, sobald der Verwaltungsapparat darauf eingestellt ist. Der Einsatz für digitale Freiheitsrechte bleibt daher auch in Zukunft unverzichtbar.

Quellenverzeichnis

[1] Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI): Verordnung (EU) 2019/1157 und die Einführung der Fingerabdruckpflicht im Personalausweisgesetz (PAuswG), August 2021.

[2] Digitalcourage e.V.: Klage gegen Fingerabdrücke im Personalausweis – Hintergründe, Verlauf und Bewertung der Entscheidung, digitalcourage.de.

[3] Verwaltungsgericht Wiesbaden: Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof zur Vereinbarkeit der Fingerabdruckpflicht mit primärem EU-Recht, Az. 6 K 1412/21.WI.

[4] Europäischer Gerichtshof (EuGH): Urteil der Großen Kammer vom 21. März 2024, Landeshauptstadt Wiesbaden / RL, Rechtssache C-61/22.

[5] Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV): Artikel 77 Abs. 3 (Besonderes Gesetzgebungsverfahren für Pässe, Personalausweise und Aufenthaltstitel).

[6] Rat der Europäischen Union: Verordnung (EU) 2025/1208 über die Stärkung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern (Neuerlass), Juni 2025.

[7] Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG): § 1 (Ausweispflicht) und § 4 (Eigentum am Ausweis, Ungültigkeit) sowie StGB § 303 (Sachbeschädigung).

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