Informationen zur Steuerlichen Absetzbarkeit finden sich weiter unten.
Spenden
Empfänger: PIRATEN KV Nürnberger Land
Kontonummer: 12415386
BLZ: 760 501 01
Bank: Sparkasse Nürnberg
IBAN: DE36 7605 0101 0012 4153 86
SWIFT-BIC: SSKNDE77XXX
Verwendungszweck: Spende fuer die politische Arbeit des KV Nürnberger Land
Bitte wenden Sie sich an die Geschäftstelle für eine Spendenquittung (siehe unten).
Mitgliedsbeiträge
Empfänger: Piratenpartei Deutschland
Kontonummer: 7006027902
BLZ: 43060967
Bank: GLS Gemeinschaftsbank
IBAN: DE79 4306 0967 7006 0279 02
SWIFT-BIC: GENODEM1GLS
Verwendungszweck: Mitgliedsbeitrag, Name, Vorname, Mitgliedsnummer
Barspenden
Spenden in bar sind bis zu einem Betrag von 1.000 Euro beim Schatzmeister möglich.
Bei Fragen wende Dich bitte an die Geschäftsstelle
Spendenquittungen
Nach der Spende können Sie eine Spendenquittung bei unserer Geschäftsstelle beantragen.
Bitte geben Sie dazu Ihren Namen und Ihre Anschrift sowie den gespendeten Betrag und das Spendendatum an!
Geschäftsstelle
E-Mail: geschaeftsstelle@piraten-mfr.de
Veröffentlichung
Spenden ab einer Höhe von 50.000 Euro müssen unverzüglich beim Bundestagspräsidenten angezeigt und anschließend veröffentlicht werden. Wir planen im Rahmen unserer Transparenzgrundsätze alle Kontobewegungen, inklusive Spenden, anonymisiert zu veröffentlichen.
Staatliche Bezuschussung
Für Spenden von natürlichen Personen erhält die Piratenpartei 0,38 Euro zusätzlich für jeden gespendeten Euro. Für den Zuschuss werden pro Person maximal 3.300 Euro berücksichtigt.
Steuerliche Absetzbarkeit
Für Parteispenden wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34 g EStG ein Abzug von der tariflichen Einkommensteuer gewährt.
Es können 50% des gespendeten Betrags direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Aufgrund von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer beträgt die effektive Steuerersparnis etwas mehr als die Hälfte der Spendensumme, unabhängig vom persönlichen Steuersatz.
Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteispenden geleistet, kann der diese Grenze übersteigende Teil der Spendensumme gemäß § 10 b Abs. 2 EStG vom Steuerpflichtigen als Sonderausgaben abgezogen werden. Für diesen übersteigenden Anteil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die effektive Steuerersparnis für diesen Anteil vom persönlichen Steuersatz ab.
Werden pro Kalenderjahr Parteispenden von mehr als 3.300 Euro (Zusammenveranlagung 6.600 Euro) geleistet, ist der diese Grenze übersteigende Teil der Spendensumme nicht mehr steuerlich begünstigt.
Absetzbar sind nur Parteispenden von natürlichen Personen – juristische Personen (Firmen) können Parteispenden nicht absetzen. Spenden von Personengesellschaften sind im Rahmen der o.g. Höchstbeträge absetzbar, wenn die Spende namentlich durch einen Gesellschafter erfolgt.
Satzung der Piratenpartei
Auszug aus der Bundessatzung:
C. SPENDEN
§ 10 Vereinnahmung
(1) Bundesebene, Landesverbände und weitere Teilgliederungen sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben werden, sind diese über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
(2) Erbschaften und Vermächtnisse werden ohne Begrenzung angenommen.
§ 11 Veröffentlichung
(1) Spenden an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren Gesamtwert 10.000 Euro pro Jahr übersteigt, sind im öffentlich zugänglichen Rechenschaftsbericht des Gebietsverbandes, der sie vereinnahmt hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.
(2) Alle Einzelspenden über 1000 € werden unverzüglich unter Angabe von Spendernamen, Summe und ggf. Verwendungszweck veröffentlicht.
§ 12 Strafvorschrift
Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie gemäß Nr. 10 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nach Nr. 11 nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.
§ 13 Spendenbescheinigung
Spendenbescheinigungen werden von der vereinnahmenden Gliederung ausgestellt.
§ 14 Aufteilung
Jeder Gliederung stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu, sofern eine Zweckbindung nichts anderes vorschreibt.
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